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Führerscheinstelle & MPU

Frühestens 3 Monate vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist können Sie eine MPU durch Ihre FSSt veranlassen (Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis). Es versteht sich von selbst, das man das zu erstellende MPU-Gutachten immer sich selbst zuschicken läßt und nicht der FSSt überläßt, welche es sonst Ihrer FS-Akte beifügt. Im Fall eines negativen Gutachtens steht es somit auch dem nächsten Gutachter nicht zur Verfügung (findet Schwachstellen) und eine Sperrfrist der FSSt (3 Monate von Amts wegen) bis zur Veranlassung einer erneuten MPU wird so auch umgangen. Ebenso spart man die Kosten für die Auswertung des ohnehin wertlosen, da negativen, Gutachtens durch die FSSt. Sie dürfen also unmittelbar nach einem negativen Gutachten nicht versäumen, Ihren Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zurückzuziehen. Gleich am nächsten Tag können Sie einen neuen Antrag stellen. Vor jeder Begutachtung benötigt die FSSt einen Auszug aus dem Flensburger Register und ein polizeiliches Führungszeugnis. Sehtest/ Augenärztliches Gutachten dürfen max. 1 Jahr alt sein. D. h. auch nach einer negativen MPU und folgender erneuter Antragstellung auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis müssen o. g. Auskünfte/ Unterlagen erneut eingeholt/ beigebracht werden. Der Beamte kann das Antragsverfahren beschleunigen, indem er seine Anfragen in Flensburg etc. per Fax tätigt und auf deren Dringlichkeit hinweist. Bitten Sie den Beamten darum.