Frühestens
3 Monate vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist können
Sie eine MPU durch Ihre FSSt veranlassen (Antrag auf Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis). Es versteht sich von selbst, das man das zu
erstellende MPU-Gutachten immer sich selbst zuschicken läßt
und nicht der FSSt überläßt, welche es sonst Ihrer FS-Akte
beifügt. Im Fall eines negativen Gutachtens steht es somit auch
dem nächsten Gutachter nicht zur Verfügung (findet Schwachstellen)
und eine Sperrfrist der FSSt (3 Monate von Amts wegen) bis zur Veranlassung
einer erneuten MPU wird so auch umgangen. Ebenso spart man die Kosten
für die Auswertung des ohnehin wertlosen, da negativen, Gutachtens
durch die FSSt. Sie dürfen also unmittelbar nach einem negativen
Gutachten nicht versäumen, Ihren Antrag auf Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis zurückzuziehen. Gleich am nächsten Tag können
Sie einen neuen Antrag stellen. Vor jeder Begutachtung
benötigt die FSSt einen Auszug aus dem Flensburger Register und
ein polizeiliches Führungszeugnis. Sehtest/ Augenärztliches Gutachten
dürfen max. 1 Jahr alt sein. D. h. auch nach einer negativen MPU
und folgender erneuter Antragstellung auf Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis müssen o. g. Auskünfte/ Unterlagen erneut eingeholt/
beigebracht werden. Der Beamte kann das Antragsverfahren beschleunigen,
indem er seine Anfragen in Flensburg etc. per Fax tätigt und auf
deren Dringlichkeit hinweist. Bitten Sie den Beamten darum.