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MPU Obergutachten positiv

xxx, den 17.07.1998
Im folgenden erstatte ich ein Obergutachten über Herrn xxx.
Es soll gemäß Ersuchen vom 01.07.98 zur Frage Stellung genommen werden, ob zu erwarten ist, daß Herr xxx auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird und/oder ob bei ihm als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse 3 in Frage stellen.

Das Gutachten erfolgt unter Beachtung der Eignungsrichtlinien des Bundesmusters für Verkehr vom 1.12.82 (VkB1. 1982, berichtigt VkBI. 1983, geändert VkB1. 1989 und VkBI. 1992), sowie unter Bercksichtigung des Gutachtens "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr und beim Bundesminister für Gesundheit, (5. Aug., Bonn, Aug. 1996, Schriftenreihe Heft 73, hg. v. BMV). Das Gutachten stützt sich auf das Ergebnis einer Untersuchung, die am 16.07.98 stattgefunden hat. Die Stellungnahme des Probanden zu seinen Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen, namentlich zu seinem Alkoholkonsumverhalten wurde in seiner Gegenwart auf Magnettonträger gesprochen. In die übersandte Akte der Straßenverkehrsbehörde wurde Einsicht genommen.

Vorgeschichte:
Zur m e d i z in i s c h e n Vorgeschichte wurde erfahren, daß Herr xxx am xxx in xxx als einziges Kind seiner Eltern normal geboren worden ist. Er hat die gewöhnlichen Kinderkrankheiten komplikationslos und ohne Folgeerkrankungen durchgemacht. Keine weiteren Gesundheitsstörungen im KindesaIter. Auch späterhin keine Gesundheitsschäden bekannt.

Zur S o z i a 1 a n a m n e s e teilte Herr xxx mit, daß seine Eltern im selben Haus wie der Proband in xxx leben. Man wohnte zunächst in xxx. Der Proband war später in xxx tätig. Schulischer Werdegang: Einschulung mit x, Schulabgang (Mittlere Reife) mit xx Jahren. xxx Lehre zum xxx. Bis xxx hat Herr xxx im erlernten Beruf gearbeitet. Nach dem Umzug nach xxx bis xxx Tätigkeit bei xxx in xxx. Weiterbildung zum xxx. Selbständig seit xxx als xxx sowie xxx.
Privater Lebensbereich: Herr xxx ist ledig. Seit jetzt 5 Jahren besteht eine stabile Partnerschaft zu einer xxjährigen Frau, die im xx Dienst bei der Stadt xxx angestellt ist. Die Beziehung wird als mit Zukunftsperspektive ausgestattet beschrieben. Man lebt jetzt schon seit längerer Zeit harmonisch zusammen. Hobbys: Börse, Elektronik, Videotechnik, Computer, etc..

Zur spezielleren K f z - A n a m n e s e ist festzuhalten, daß Herr xxx die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals am xxxx1988 erworben hat. Eine erste Alkoholfahrt ist am Samstag, dem 26.08.95 registriert. Seinerzeit wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 %o festgestellt. Die entsprechende Blutprobe war um 4.55 Uhr, d. h. 40 Minuten nach der Tatzeit entnommen worden. Das Amtsgericht xxx verurteilte Herrn xxx am xxxx95 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde durfte vor Ablauf von 7 Monaten, das ist vor xx06.96, keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Proband erhielt den Führerschein der Klasse 3 am xx.06.96 neu erteilt. Eine weitere Trunkenheitsfahrt ist am Donnerstag, dem 24.07.96 (gegen 2.30 Uhr) verzeichnet. Die Blutalkoholkonzentration wurde mit 2,32 %o gemessen (ein Zeitpunkt der Blutentnahme ist der dem unterzeichneten Gutachter zur Verfügung gestellten Teilakte nicht zu entnehmen). Das Amtsgericht xxx verurteilte Herrn xxx dieses Mal am xxxx96 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, Herrn xxx vor Ablauf von 18 Monaten, d. h. vor 29.04.98, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hin ist dem Probanden die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens (MPU) zur Auflage gemacht worden.

Ein entsprechendes Gutachten wurde vom TÜV xxx angefertigt, wegen Nichtentbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Behörde jedoch nicht vorgelegt und ist daher nicht Bestandteil der FE-Akte geworden. Im Rahmen der hiesigen Oberbegutachtung hat Herr xxx das schriftliche Gutachten des TÜV xxx vom xx.05.98 dem Unterzeichneten zwecks Kenntnisnahme und Verwertung ausgehändigt. Die TÜV-Gutachter kamen aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung vom 29.04.98 zu einer negativen Fahreignungsprognose. Auf medizinischem Gebiet sind gutachtlich relevante Normabweichungen nicht objektiviert worden. Die TÜV-Gutachter hatten Einsicht in Befundunterlagen und Laborausdrucke, die der Proband ihnen von ihn behandelnden Ärzten mitgebracht hatte. Danach sind folgende Werte festgestellt worden:
22.01.98: 11-GT 11,2 U/1, GOT 9,0 U/1, GPT 17,5 U/1, MCV 88 fl
01.04.98: y-GT 14,2 U/1, GOT 8,3 U/1, GPT 17,6 U/1, MCV 94 n (Normbereich bis 103 n)
Die TÜV-Gutachter selbst haben folgenden Laborbefund erhoben: 29.04.98:
GGT 0,42 µmol/ls (Norm bis < 0,82 µmol/ls), GOT 1,49 µmol/ls (Norm bis 0,62 µmol/ls), GPT 1,00 µmol/ls (Norm bis < 0,68 µmol/ls) sowie MVC 84,0 fl (Referenz 83-98 fl). Auch der übrige medizinische Befund war nicht pathologisch zu deuten. Das Ergebnis der Verhaltensbeobachtung wird wie folgt beschrieben: ,,Herr xxx berichtete in der psychologischen Exploration über seinen Werdegang und nahm sachlich zu den Hintergründen seiner Delikte sowie seiner zwischenzeitlich durchlaufenen Entwicklung Stellung. Herr xxx war in der Untersuchungssituation gut angepaßt. (...) Insgesamt wird die derzeitige Lebenssituation als zufriedenstellend dargestellt." Bei den leistungspsychologischen Testuntersuchungen (psychophysische Funktionsprüfung) wurde sich auf die Messung der ,,reaktiven Streß-Toleranzen RST3" beschränkt (Wiener Determinationsgerät des Wiener Testsystems PC-S). Andersartige Tests haben nicht stattgefunden. Das Ergebnis des bezeichneten Tests haben die TÜV-Gutachter als ungenügend beurteilt. Das Schwergewicht der gutachtlichen Beurteilung lag indessen ausdrücklich sowohl auf medizinischem als auch auf persönlichkeitsdiagnostischem Gebiet. Die TÜV-Gutachter sahen in der im eigenen Labor 14 Tage nach einer normalen Voruntersuchung durchgeführten Prüfung der Transferasen ein patognomonisch verwertbares Ergebnis. Sie interpretierten, obwohl die entsprechenden Werte 14 Tage zuvor absolut normgerecht waren, eine Erhöhung des GOT-Wertes und eine grenzwertige Erhöhung des GPT-Wertes bei zugleich absolut normalem GGT-Wert wie ebenso normalem MCV-Wert als beweisende Indizien dafür, daß bei Herrn xxx ein erhöhter Alkoholkonsum noch nicht lange zurückliege. Sie waren sich im übrigen sicher, daß andere als alkoholtoxische Gründe für diesen Befund nicht in Betracht kämen. Sie zogen daraus den Schluß, daß die Abstinenzbehauptung des Untersuchten nicht glaubhaft sein könne. Den Gutachtern genügte auch der vorbezeichnete Befund der auf die Prüfung der Reaktionsfähigkeit beschränkten medizinisch-psychologischen Untersuchungen als typisch für Leistungseinbußen nach vorangegangenen unkontrolliertem Alkoholkonsum. Bezüglich der Persönlichkeit des Probanden wird dann wissenschaftliches Erkenntnisgut referiert (Rückfallwahrscheinlichkeit, kurzer Abstand der beiden registrierten Trunkenheitsfahrten, Ansteigen der tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration, Bedeutung der Höhe des gemessenen Blutalkoholgehaltes als Indiz für Alkoholgewöhnung). Auch im weiteren Text des Gutachtens wird wiederum nicht auf den individuellen Fail eingegangen, sondern unter zitatweiser Bezugnahme auf verkehrspsychologische Publikationen (so beispielsweise von Stephan aus dem Jahre 1986 und von Kunkel aus dem Jahre 1985) mit negativem Ergebnis auf den Probanden rückgeschlossen. Ausdrücklich bewerten die TÜV-Gutachter auch für ihre wissenschaftliche Beurteilung die Argumentation von Verwaltungsgerichtsurteilen als maßgebend. Hierzu sei beispielhaft zitiert: ,,In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil der dritten Kammer des Verwaltungsgerichts Minden (3 K 144/83) vom 11.07.84 hinzuweisen, in welchem auf Seite 18 ausgeführt wird, daß die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit BAK-Werten von 2,0 %o und mehr nur dann in Betracht kommt, wenn die im Urteil des OVG Münster (19 A 1110/82) vom 09. 12.83 auf Seite 12 festgelegten Anforderungen erfüllt sind: entweder Nachweis einer alkoholabstinenten Lebensweise (,,Volle Umkehr") oder Teilnahme an einem Nachschulungskurs (,,Verhaltensändernde Maßnahmen"): ,Das Gleiche gilt für Kraftfahrer, die bei der ersten Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 %o und mehr aufweisen.'" Die sehr hoch anzusetzenden Leistungen, insbesondere eine ,,wirklich grundlegende Wandlung von Haltung, Einstellung und Alkoholkonsumgewohnheiten ", die geeignet seien, bei einer derart gravierenden Verkehrsvorgeschichte wie bei Herrn xxx überhaupt noch eine positive Prognose in Erwägung zu ziehen, seien von ihm nicht erbracht. Es wird diesbezüglich weiter auf einschlägige verkehrspsychologische Literatur hingewiesen u.a. Kunkel 1987/88 mit der Behauptung zitiert, daß in einem Zeitraum von 10 Jahren bei Ersttätern eine Rückfallhäufigkeit von 50 % gegeben sei. Letztlich fiel die Beurteilung der TÜV-Gutachter negativ aus, weiI praktisch alle anamnestischen Bekundungen des Untersuchten im Hinblick allein auf den medizinischen Befund (siehe oben) als unglaubhaft galten. Zuletzt wird nochmals auf eine von Stephan 1991 publizierte verkehrspsychologische Lehrauffassung hingewiesen und in diesem Zusammenhang ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein (AZ: 4 L 22991 (3 A 150/91)) angeführt.
Im Rahmen der hiesigen Oberbegutachtung sind über die den TÜV-Gutachtern bekannt gemachten Laborergebnisse hinaus folgende Resultate mitgeteilt bzw. die dazugehörigen Laborbefundausdrucke überreicht worden:
28.05.97: GGT 14,6 U/1, GOT 9,2 U/1, GPT 27,1 U/1, MCV 94 fl
17.07.97: GGT 12,8 U/1, GOT 8,5 U/1, GPT 15,9 U/1, MCV 93 fl
10.09.97: GGT 15 U/1, GOT 8 U/1, GPT 15 U/1, MCV 93 fl
05.11.97: GGT 15,8 U/1, GOT 9,3 U/1, GPT 14,6 U/1, MCV 92 fl
18.12.97: GGT 15,2 U/1, GOT 8,6 U/1, GPT 14,8 U/1, MCV 94 fl
27.05.98: GGT 8 U/1, GOT 8 U/1, GPT 11 U/1, MCV 93 fl
13.07.98: GGT 9 U/1, GOT 8 U/1, GPT 13 U/1, MCV 92 fl
[Es folgt die Wiedergabe eines in Gegenwart von Herrn xxx aufgesprochenen Tonbandprotokolls, das seine Stellungnahme zu den ihm angelasteten Verstößen gegen die verkehrsrechtIichen Bestimmungen sowie zu seinem Alkoholkonsumverhalten enthält.]
(Wie stehen Sie zu Ihren verkehrsrechtlichen Verstößen "Ich habe die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmals 1988 erworben. Bis Aug. 1995 hat es Probleme mit Alkohol am Steuer nicht gegeben. Auch sonst sind mir keine nennenswerten Verstöße gegen das Verkehrsrecht erinnerlich. Soweit ich mich erinnern kann, bin ich lediglich einmal wegen zu hoher Geschwindigkeit geblitzt worden. Erstmals im Aug. 1995 war es mir nicht gelungen, meinen Alkoholkonsum so zu kontrollieren, daß ich noch im Limit gewesen wäre. Damals ereignete sich eine Trunkenheitsfahrt, bei der 1,3 %o gemessen wurden. Ich war in einem Spielkasino in xxx. Davor war ich in einer Disco. Innerhalb von 2 Stunden in der Nacht zum 26.8.95 habe ich meiner Erinnerung nach bis zu 5 Bier (a 0,5 1) und zusätzlich einen doppelten Whisky getrunken. Danach wollte ich die Heimfahrt antreten, bin aber nur 1 km weit gekommen. Ich wurde von deutscher Polizei gestoppt. Ich meine, daß man mir auffällige Fahrweise vorgehalten hätte. Eine Alkoholfahne hatte ich möglicherweise nicht, weil ich einen Kaugummi im Mund hatte. Auffällig waren aber meine glasigen Augen. Ich mußte blasen. Ich glaube, daß dabei 1,5 %o herauskamen. Danach wurde ich zwecks Blutentnahme ins Kreiskrankenhaus xxx mitgenommen. Der Führerschein wurde mir entzogen. Damals war ich oft mit einem Freund zusammen, der xxx war. Er betrieb eine Gastwirtschaft und war sehr spendit. Das war eine zusätzliche Gefahr für mich. Aus heutiger Sicht kann ich sagen: er war mein ,,nasser Freund". Danach hatte ich wohl unter dem Schock, daß mir der Führerschein weggenommen worden ist, weniger getrunken. Das hat aber nicht lange angehalten. Nach einer Sperrfrist von 10 Monaten kriegte ich den Führerschein ohne Gutachtenauflage zurück. Allerdings hatte ich ihn nur 4 Wochen bis zur zweiten Alkoholfahrt am 24.7.96. Spätestens jetzt habe ich mir ein Gewissen gemacht und bin mit mir ins Gericht gegangen. Inzwischen lebe ich alkoholfrei. (Haben Sie sich als alkoholgefährdet eingeschätzt? a. Damals? b. Heute in der Rückschau?) Ich hatte vor der zweiten Alkoholfahrt noch nicht so das Bewußtsein, in dem Sinne alkoholgefährdet zu sein, daß ich ein Trinker werden könnte. Allerdings: Mißbrauch war das schon. Danach habe ich das Ganze mit wesentlich kritischeren Augen gesehen. Ich konnte auf keinen Fall daran vorbei, daß es mir zum zweiten Mal nicht gelungen war, die notwendige Kontrolle auszuüben. Ich habe nicht diszipliniert trinken können. Objektiv war dadurch eine Gefahr für den Straßenverkehr überhaupt gegeben. Ich habe auch die subjektive Gefährdung anders eingeschätzt und, was mir zwischen den beiden Alkoholdelikten nicht gelungen war, jetzt ganz bewußt darauf hingesteuert, vom Alkohol völlig wegzukommen. (Wie war der Alkoholkonsum nach Art und Umfang in den zwölf Monaten vor der letzten Trunkenheitsfahrt?) Mein Alkoholkonsum hat sich weder von der Art (bevorzugt Bier) noch von der Menge her nicht nennenswert verändert. Es war die ganze Zeit, d. h. auch vor dem ersten Mal so, daß ich unter der Woche nichts getrunken habe. Meine Haupttrinktage waren Freitag und Samstag. Dann allerdings konnten es bis 7 Bier und dazu manchmal 1-2 Whisky werden. Ich war nicht darauf angewiesen, regelmäßig, schon gar nicht täglich etwas zu trinken. Es konnte vorkommen, daß ich 14 Tage überhaupt keinen Alkohol zu mir nahm. In der damaligen Zeit war ich auch sportlich aktiv, habe Fitneßtraining gemacht. Ich wog damals 95 kg. (Beschreiben Sie die Situation vor dem letzten Delikt, vor allem so genau wie möglich Art und Umfang des Alkoholkonsums.) Am 24.7.96 war ein Volksfest in xxx. Man hat sich gegen 22 Uhr in einem Bierzelt in der Stadt getroffen. Es war schönes Wetter. Ich selbst
war mit meinen Freunden, vor allem mit meinem xxx Freund zusammen. Es kamen noch andere hinzu. Ich habe dann innerhalb einer Std., soviel ich weiß, 3 halbe Bier getrunken. Wir sind dann in eine Disco gegangen. Dort ging es mit dem Trinken weiter. Ich schätze, daß ich 6 oder 7 Bier getrunken habe, dazu kamen mehrere doppelte Whisky (vielleicht 6-8). Das fällt in eine Zeit, in der meine Erinnerung schwach ist bzw. schon ausfällt. Jedenfalls trat dann ein Filmriß auf. Ich habe keine Erinnerung daran, wie ich ins Auto gestiegen und abgefahren bin. Ich bin vielleicht 200 m weit gekommen. Dann blieb ich, nachdem ich an einem Bordstein angeschrammt war, stehen. Ich hatte mir am rechten Vorderrad die Felge demoliert. Kurz danach war die Polizei da. Von dieser Zeit an bin ich wieder zu mir gekommen, obwohl ich alles noch mehr schemenartig erlebt habe. Man hat mir vorgehalten, daß ich Schlangenlinien gefahren sei. Ich wurde aus dem Auto gezogen und mußte blasen und anschließend mit aufs Revier. Danach mußte ich zur Blutentnahme ins Krankenhaus. Schließlich hat mich die Polizei nach Hause gebracht. Wieder war mir der Führerschein entzogen worden. (Wie haben Sie die Alkoholwirkung wahrgenommen?) Alkohol hatte eine lösende bis enthemmende Wirkung auf mich. Das hat nach 3-4 Bier angefangen. (Wie haben Sie zu Trinkende und vor Fahrtantritt Ihre Fahrtüchtigkeit eingeschätzt?) Diese Frage kann ich nicht beantworten, weil ich zu dieser Zeit ein ,,Black out" hatte. Es ist möglich, daß ich unter der Alkoholwirkung gemeint habe, ich kann es noch packen. Nachträglich besteht auch für mich kein Zweifel, daß ich absolut fahruntüchtig
gewesen bin. (Wenn Unfall: wäre er ohne Alkohol vermeidbar gewesen?) Mit Sicherheit wäre ich ohne Alkohol nicht an den Bordstein angeschrammt. (Wie war die Alkoholwirkung danach? [Kater? Übelkeit? Erbrechen?]) Mir war übel. Ich hatte auch Brechreiz. Ich meine, daß ich mich auch übergeben mußte. Danach war ich ziemlich müde. Auch am nächsten Tag ging es mir nicht gut. Ich hatte zwischendurch 12 Std. geschlafen. Ich war aber danach auch noch ziemlich verkatert. (Falls "BIack out" oder "Filmriß": wann setzte die Erinnerung aus, wann kam sie wieder?) Ich hatte einen ,,Filmriß". Er setzte vor Fahrtantritt ein und endete mit dem Auftreten der Polizei. (Wie haben Sie auf die Tat und die darausfolgenden Sanktionen [Fahrerlaubnisentzug, Geldstrafe] reagiert?) Der neuerliche Führerscheinverlust war für mich schmerzlich. Mir war augenblicklich klar, daß ich jetzt längere Zeit darauf verzichten müßte. Ich mir ausrechnen, daß es außerordentlich schwierig werden würde, ohne Führerschein meinen Job zu meistern. Allein schon, um von der Wohnung zur Firma zu kommen, bin ich auf ein Auto angewiesen, weil ich am Stadtrand von xxx wohne. Natürlich mußte ich mir selbst die Schuld an allem geben. Ich hatte nicht verstanden, richtig mit Alkohol umzugehen. Im entscheidenden Augenblick fehlte mir die Kontrolle. Ich bin jetzt beim zweiten Mal zu der Einsicht gekommen, daß ich mich grundlegend umstellen müßte. Die Konsequenz konnte nur lauten: vollständige Alkoholabstinenz. Das habe ich zwischenzeitlich auch erreicht und setze alles daran, auch zukünftig alkoholfrei zu leben. Ich muß außerdem sagen, daß ich Gott dankbar bin, daß durch meine Schuld nichts Schlimmeres passiert ist, daß ich keinen Menschen überfahren habe. Genauso hätte ich mich selbst und auch den Beifahrer (meinen xxx Freund) verletzen können. (Haben Sie nach der Tat weiter Alkohol konsumiert? Was? Wie oft? Wieviel? Aus welcher Veranlassung?) Ich war von dem Geschehnis am 24.7.96 so geschockt, daß ich zunächst schlagartig mit dem Trinken aufhörte. Das war aber noch nicht der Schritt in die dauerhafte Abstinenz. Ich habe dann noch einige Male kleine Mengen Bier getrunken. Das war im Vergleich zu vorher aber kaum noch von Bedeutung. (Falls alkoholabstinent geworden: Seit wann? Leicht/schwer gefallen? Befindensänderung? [Vergleich zu früher]) Definitiv alkoholfrei lebe ich seit Ende Sept. 1996. Von da an habe ich ganz bewußt Alkoholfreiheit gewählt. Ich war zu der Einsicht gekommen, daß ich mit Alkohol nicht diszipliniert genug umgehen kann, daß es in den entsprechenden Situationen auch zukünftig, wenn ich überhaupt trinke, wieder dazu kommen könnte, daß ich mehr trinke als ich vertrage. Der Wechsel in die vollständige Alkoholabstinenz ist mir nicht leicht gefallen. Körperliche Entzugserscheinungen hat es nicht gegeben. Schwierig war die Umstellung im gesellschaftlichen Bereich. Ich mußte noch einige Wochen gegen Vorstellungen ankämpfen, die in mir selbst aufgestiegen sind, beispielsweise wenn ich vor dem Fernseher saß. Ich mußte mich aber auch gegen Verführungsversuche meiner bisherigen Freunde behaupten. Insgesamt hat sich eine Verschiebung im Freundeskreis ergeben. Ich habe neue Freunde gewonnen. Inzwischen wird von allen Menschen, die mir wichtig sind, meine alkoholfreie Lebensweise voll akzeptiert. Was mein Befinden betrifft, so kann ich mitteilen, daß ich aktiver geworden bin. Auch die Beziehung zu meiner Freundin ist besser geworden. Von Vorteil ist sicher auch, daß ich seitdem nicht mehr schnarche. Ich lebe bewußter, habe mehr vom Wochenende. Wir unternehmen gemeinsam mehr, gehen zusammen essen. Ich habe insgesamt mehr Übersicht gewonnen, kann besser mit Geld umgehen. Mir ist jetzt erst aufgefallen, wie großzügig bzw. lässig, um nicht zu sagen nachlässig, ich zuvor mit Geld umgegangen bin. (Was hat Sie zum Alkoholverzicht motiviert?) In erster Linie ging es mir darum, daß sich Ereignisse wie im Aug. 1995 und im Juli 1996 nicht wiederholen können. Ich betrachte die beiden Vorkommnisse, vor allem, daß sie glimpflich verlaufen sind, als eine ganz ernsthafte Mahnung. Ein weiteres starkes Motiv sind die positiven Auswirkungen, von denen ich soeben gesprochen habe. Ich bin inzwischen auch darüber informiert, wie starker Alkoholkonsum auf die Dauer gesundheitsschädlich sein kann. Diese Erkenntnisse werden durch meine Teilnahme an der Gruppe immer wieder bestätigt. Schließlich ging es mir auch darum, wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis zu kommen. (Haben Sie zum Erreichen der Abstinenz Fremdberatung/Fremdhilfe in Anspruch genommen? Welche? Wo? Wie lange?) Ich war zweimal zu Beratungen beim TÜV. Dort wurde ich im allgemeinen informiert. U. a. hat man wohl auch darauf hingewiesen, daß ich alkoholabstinent leben soll. Im großen und ganzen war diese Beratung aber doch ziemlich oberflächlich. Ich habe dann eine intensive Beratung in einer verkehrspsychologischen Praxis in xxx empfohlen bekommen. Davor noch war ich beim Gesundheitsamt im xxx zu einer kostenlosen Beratung für Suchtgefährdete. Ich war ein weiteres Mal zu einer Beratung beim TÜV in Regensburg. Seit jetzt gut 3 Monaten nehme ich regelmäßig an einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker in xxx teil. Ich bin fest entschlossen, an dieser Gruppe, die mir sehr viel bringt, auch künftig teilzunehmen. (Haben Sie Ihr Alkoholproblem mit einem Arzt/Facharzt thematisiert?) Ich habe das Problem auch mit meinem Hausarzt angesprochen. Er hat mich ausdrücklich in meiner Abstinenzhaltung unterstützt. (Haben nach, ggf: auch vor dem Delikt labormedizinische Kontrollen der sog. Leberwerte stattgefunden?) Mein Hausarzt hat mehrmals Laboruntersuchungen veranlaßt. Ich war auch bei anderen Ärzten. Ich überreiche dem gegenwärtigen Obergutachter die entsprechenden Befundausdrucke. (Wie sind Ihre Zukunftspläne insgesamt?) Ich lebe in geordneten persönlichen Verhältnissen, vor allem in einer guten Beziehung mit meiner Partnerin. Wir bewohnen ein Haus in xxx. Abschließend möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, daß ich am Vorsatz festhalten werde, auch zukünftig alkoholfrei zu leben."
Befund: Auf internistischem und neurologischem Gebiet sind verkehrseignungsbedeutsame
Normabweichungen nicht erkennbar. Bei der hiesigen Untersuchung gab Herr xxx gesundheitlich Beschwerdefreiheit an. Keine objektiven Merkmale für alkoholtoxisch bedingte Organschäden. Herr xxx gibt an, daß gegenwärtig im Zusammenhang mit einer allergischen Diathese bei ihm Hyposenibilisierungen gegen xxx stattfinden.
Körpergröße: 186 cm
Blutdruck: 115/80 mm Hg
Körpergewicht: 90 kg
Puls: 60 pro Minute
Nikotin: 15-20 Zigaretten täglich
Alkohol: Seit Ende September 1996 anhaltend absolute Karenz
Labordaten: (Untersuchung vom 17.07.98)
Kleines Blutbild:
Ergebnis Referenzwert
Leukozyten 8.3 /nl 3.9-10.0 /nl
Erythrozyten 5.18 /pl m 4.5-5.9 /pl w 3.8-5.2 /pl
Haemoglobin 16.1 g/dl m 13-18 g/dl w 12-16 g/dl
Haematokrit 0.491/1 m 0.40-0.52 l/l w 0.35-0.47 1/1
MCH 31.0 pg 28-32- pg
MCHC 32.6 g/dl 32-36 g/dl
MCV 95 fl 82-98 fl
Thrombozyten 132 /nl 140-440/nl

Ergebnis I Referenzwert
GGT 6 U/1 m bis 28 U/1 w bis 18 U/1
GOT 8 U/1 m bis 18 U/1 w bis 15 U/1
GPT 12 U/1 m bis 22 U/1 w bis 17 U/1
GLDH 2.00 U/1 m bis 4 U/1
Cholestrin 276 mg/dl 150-200 mg/l
Triglyceride 167 mg/dl 40-175 mg/l
CDT % 5.2 % 0-5 % Graubereich 5-6% pathologisch ab 6 %
(Carbohydrate Deficient Transferrin) (Tri-Sialo-CDT)

Psychischer Befund
Der Untersuchte wirkt äußerlich gepflegt. Er ist bewußtseinsklar und nach allen Richtungen orientiert. Seine Einstellung ist situationsangemessen. Er zeigt gute Zuwendung, ist insgesamt in seinen Reaktionen und Antworten themengerecht. Darstellungshafte Züge fehlen. Antrieb und Schwingungsfähigkeit wirken normal. Der intellektuelle und Bildungsstand des Untersuchten sind Alter und Ausbildung entsprechend normal. Keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Keine mnestischen Störungen. Intakte Wahrnehmung. Ungestörte Sprache. Keine Wahnerlebnisse. Keine Sinnestäuschungen. Auch sonst keine Anhaltspunkte für eine psychotische Abwandlung in Verhalten und Erleben. Keine psychopathologischen Hinweise auf ein cerebrales Krampneiden. Kein Anhalt für charakteropathische Persönlichkeitsvariante von Krankheitswert. Es handeit sich bei dem jetzt xx Jahre alten Untersuchten um eine emotional gut ansprechbare, kooperative, insgesamt psychisch stabilisiert erscheinende Persönlichkeit, die sich bei angemessen wirkender Bewertung eigener Leistungsfähigkeit und eigener Leistungsgrenzen und unter realistischer Einstellung auf die sie unmittelbar betreffende Situation nach Maßgabe ihrer Interessen, Vorstellungen und Ziele sozialverträglich durchzusetzen weiß. Dem hiesigen Vortrag haftete nichts Schönfärberisches, Verniedlichendes oder Schuldverschiebendes an. Herr xxx hatte Gelegenheit, sich zum Inhalt des am xxxx.1998 angefertigten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV e.V. xxx, hier insbesondere zu dem Gutachtenteil zu äußern, der seine Eigenangaben dokumentiert. Soweit er Ergänzungen oder/und Berichtigungen für erforderlich hielt, sind diese weiter oben im vorliegenden Gutachten in dem dort abgedruckten Protokoll enthalten. Es wird pauschal darauf verwiesen.
In einer mehr als zweistündigen eingehenden Exploration hat Herr xxx auf alle an ihn gerichteten Fragen zusammenhängend, ausführlich, detailreich, um Sachlichkeit und genaue Erinnerung bemüht Rede und Antwort gestanden. Tendenzen der Kaschierung oder Verleugnung waren nicht spürbar. Insbesondere seinen früheren Alkoholkonsum betreffend hat Herr xxx offen und ungeschminkt geantwortet, die damalige Situation keineswegs zu beschönigen versucht. Er hat sich ausgesprochen auch von dem damaligen Fehlverhalten distanziert. Es besteht seitens des unterzeichneten Gutachters kein Anlaß, Herrn xxx zu unterstellen, er habe die Darstellung seiner jetzigen kritischen Einstellung opportunistisch konzipiert, um den Gutachter in der gewünschten positiven Richtung zu beeinflussen. Bezüglich des Vorgutachtens beim TÜV e.V. xxx teilte der Proband pauschal mit, man habe sich kaum nennenswert die Zeit genommen, ihn differenzierter zu befragen. Er habe von vornherein als Trinker bzw. dann auch ais Lügner dagestanden. Jedenfalls sei ihm das so vorgekommen. Natürlich lehne er dieses Vorgutachten entschieden ab. Es sei in allen wesentlichen Hinsichten falsch. Im Blick auf den biographischen Werdegang erkennt man einen Menschen, der ohne faßbare Störungen der familiälen und schulischen Sozialisation eine normale Entwicklung genommen hat. Er hat sich nach Erreichen der Mittleren Reife zum xxx qualifiziert. Er war anhaltend erwerbstätig. Er nahm unter Nutzung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Möglichkeit wahr, sich zum xxx höher zu qualifizieren. Der Proband macht den Eindruck, sehr engagiert um seine Erwerbstätigkeit bemüht zu sein. Die soziale Situation ist offensichtlich ebenfalls geordnet. Herr xxx lebt noch in enger Verbundenheit zu seinen beiden EItern, ist gleichzeitig seit jetzt 5 Jahren in einer festen Partnerschaft verankert. Dabei handelt es sich seiner Beschreibung nach um eine solide Beziehung mit Zukunftsperspektive. Es wird mitgeteilt, daß der Proband mehrfach Beratungen wahrgenommen hat, zuletzt, d. h. seit jetzt etwas über 3 Monaten regelmäßiges Mitglied einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker geworden ist. Er vermag seine entsprechenden Erfahrungen vergleichsweise differenziert darzustellen und zu vermitteln, daß er für sich sowohl aus den Beratungen als auch jetzt aus den Sitzungen der AA-Gruppe großen persönlichen Gewinn gezogen hat. Die selbstkritischen Reflexionen, die der Proband bezüglich seines erkannten Fehlverhaltens anstellt, werden sprachlich in einer Weise artikuliert, die nicht den Schluß auf Darstellungshaftigkeit und obernächliche Zweckbezogenheit zuläßt. Die von dem Probanden behauptete seit September 1996 ununterbrochen installierte absolute Alkoholkarenz ist nach hiesigen Feststellungen in ihrer Glaubhaftigkeit nicht zu widerlegen. Diesbezüglich darf auch nicht die dem charakterologischen Grundbestand von Herrn xxx offensichtlich zugehörende Lebhaftigkeit und Kombinationsfreude hinwegtäuschen. Der Untersuchte ist trotz allem in ausreichendem Maße rational gesteuert und nachvollziehbar zutreffend an der Realität orientiert.

Beurteilung
Bei dem jetzt xx Jahre alten Untersuchten, dem ursprünglich gelernten xx, jetzt selbständigen Probanden Herrn xxx weist die Kfz-Vorgeschichte nach Eigenbericht und Akteninhalt zwei Alkoholdelikte auf. Zum einem war der Proband am xxxx95 (4.15 Uhr), ein weiteres Mal am xxxx96 (2.30 Uhr) mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen. Beim ersten Delikt wurde unter Rückrechnung auf die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 %o, beim zweiten Mal eine solche von 2,2 %o gemessen. Nach der ersten Trunkenheitsfahrt erhielt Herr xxx unmittelbar nach Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zuriick. Nach dem zweiten Delikt hat die Straßenverkehrsbehörde wegen begründeter Bedenken an der Fahreignung die MPU angeordnet. Herr xxx hat sich einer entsprechenden Untersuchung beim TÜV e.V. xxx am 29.04.98 unterzogen. Das Ergebms dieses Gutachtens, das nicht aktenkundig geworden ist, war negativ. Dem unterzeichneten Obergutachter stand das TÜV-Gutachten jedoch voll inhaltlich zur Verfügung. Auf die zitatweise Wiedergabe im Vorgeschichtsteil des vorliegenden Gutachtens wird hingewiesen. Es wird weiter unten Veranlassung sein, auf den einen oder anderen Aspekt der gutachtlichen Beurteilung der Vorgutachter einzugehen. Mit den Vorgutachtern teilt der Unterzeichnete die Auffassung, daß zumindest aufgrund der für das zweite Alkoholdelikt gemessenen tatzeitlichen Blutalkoholkonzentration von deutlich über 2 °/oo, also aufgrund eines extremen Alkoholisiertheitgrades auf einen vorgängigen entsprechend exzessiven Trunk geschlossen werden muß. Es ist weiter kein Zweifel, daß Herr xxx diesen Trunk nur tätigen konnte, weil er zur Tatzeit über eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und gesteigerte Alkoholkonzentrationstoleranz verfügt hat. Diese konnte er nur erreicht haben, wenn er im zeitlichen Vorfeld (durchaus ein Jahr oder Iänger) entweder regelmäßig stark oder bei sich häufenden Anlässen auch exzessiv dem Alkohol zugesprochen hat. Aus dem Ertrag der jetzigen ausgiebigen Exploration (deutlich mehr als 2 Stunden Dauer) ergaben sich keine Widersprüche gegen diesbezüglich unstrittige erfahrungswissenschaftliche Erwartungswerte. Herr xxx hat durchaus ungeschminkt einen erheblichen Alkoholkonsum in der fraglichen Zeit eingeräumt, der ohne weiteres unterstellbar macht, daß er über eine deutlich höhere Alkoholverträglichkeit verfügt hatte, als der normale Durchschnitt der Bevölkerung. Es ist anderseits zugunsten des Probanden zu beachten (gegebenenfalls, zumindest wenn Zweifel an seinen Angaben bestehen sollten, durch die entsprechenden polizeilichen Feststellungen und deren Protokollierungen nachzuprüfen), daß Herr xxx am 24.07.96 deutlich über sein individuelles Limit gegangen ist. Er selbst berichtet von einer totalen Erinnerungslosigkeit, die den Zeitpunkt des Fahrtantrittes einschließt. Er ist seiner Aussage gemäß erst wieder durch das Inerscheinungtreten der Polizei zu sich gekommen, als er nach entsprechend unkoordinierter Fahrt gegen einen Randstein angeschlagen war und sich eine Radfelge demoliert hatte und sein Fahrzeug daraufhin auch zum Stehen gekommen war. Anamnestisch wird dazu berichtet, daß neben dem durchaus zu dieser Zeit gewohnten Bier, das für sich genommen schon die seinerzeitige Höchstgrenze erreicht hatte (7 Halbe) ungewohnter Weise noch bis zu acht (!) doppelte Whiskys getrunken worden sind. Dieser Umstand ist beachtenswert, weil sich hieraus ergibt, daß der gemessene tatzeitliche Blutalkoholwert keinen direkten Rückschiuß auf den ,,Trainingszustand" des Probanden in Bezug auf Alkohol zuläßt. Insoweit werden schon aufgrund einer genaueren Analyse der anamnestischen Daten die - im übrigen reichlich allgemein gehaltenen - Argumente der Vorgutachter des TÜV e.V. xxx relativiert. Hinzu kommt, daß man sich dort vergleichsweise einseitig auf eine verkehrspsychologische Lehrmeinung gestützt hat, im übrigen der nichtzutreffenden Auffassung war, daß sich ein unabhängiger wissenschaftlicher Fahreignungsgutachter in seinen Bewertungen an der in einer Urteilsbegründung eines Verwaltungsgerichtes niedergelegten Uberzeugung auszurichten hätte. Es ist unverändert der Sinn der Fahreignungsbegutachtung und von daher auch der Auftrag an den tätig werdenden Gutachter, jeweils in eine sorgfältige Einzelfallanalyse einzutreten. Selbst wissenschaftliche, zumeist statistische Erkenntnisse haben in diesem Zusammenhang Orientierungscharakter und stellen keine Fakten dar, die sozusagen lediglich tabellarisch ablesbar auf einzelne Probanden anzuwenden wären. Die Einzelfallgerechtigkeit gebietet es, sich weit mehr als es bei dem TÜV e.V. xxx offensichtlich geschehen ist, mit der besonderen biographischen, d. h. auch vor allem der Persönlichkeits- und Situationsanalyse beim jeweiligen Untersuchten zu befassen. Es ist ergänzend in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß es zwischenzeitiich weitere, durchaus auch höchstrichterliche Entscheidungen gibt, die ausdrücklich hervorheben, daß es nicht zulässig ist, von einmaligen stichprobenartigen Blutalkoholmessungen mit der Konsequenz einer verbindlichen medizinischen Diagnostik auf ganze zeitlich weitgestreckte Verläufe zu schließen. Ebenfalls ist es nach den Erkenntnissen der modernen Alkoholismusforschung nicht zu belegen, daß ausgesprochen hohe Blutalkoholwerte mit größerer Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer (chronischen) Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) schließen ließen, als etwa niedrigere Meßwerte. Vielfach ist das Gegenteil richtig. Der unterzeichnete Obergutachter ist der Meinung, daß es vorliegend einer weiteren, viele Seiten des Gutachtens füilenden Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen, hier insbesondere unter Berücksichtigung der Publikationen der letzten 3-4 Jahre, nicht bedarf, um zu einem schlüssigen Urteil zu gelangen. Hier wäre beispielsweise auf die Frage einzugehen, inwieweit 1987 festgesteilte Rückfallwahrscheinlichkeiten aufgrund inzwischen durchgeführter ausgedehnter vielfältiger Studien noch aufrecht erhalten werden können. Soviel ist anzumerken, daß die entsprechenden Schätzungen für die Wahrscheinlichkeiten des Wiederauffallens beziehungsweise des Rückfälligwerdens weit niedriger anzusetzen sind. Dies trifft auch für die sogenannte Dunkelziffer zu. Im vorliegenden Falle ist für die Vorgutachter von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, daß man bei einer einmaligen Messung der sogenannten Lebenverte in xxx am 29.04.98 (nach dem dort üblichen Meßverfahren) eine Erhöhung der Transaminasenwerte im Blutserum GOT auf 1,49 CLmol/ls und bei GPT auf 1,00 µmol/ls beobachtet hat. Indessen war der sonst über Jahre und bis in die Gegenwart bei allen Instituten von TÜV und DEKRA für Alkohol als spezifisch angesehene Wert des GGT im Blutserum mit 0,42 µmol/ls absolut normal. Ebenfalls normal war der Wert für das mittlere Zellvolumen (MCV) mit 94,0 fl. Man hat Veranlassung, an der Richtigkeit der in xxx festgestellten Meßwerte zu zweifeln, wo auch im übrigen nach Verkehrsmedizinischem Wissen eine pathologische Abweichung der gerade nicht für Alkohol spezifisch angesehenen Transaminasenwerte (GOT, GPT) ohnehin eine Beurteilung nicht zu tragen vermögen, daß bei dem Untersuchten entgegen seiner dezidierten Behauptung weiterhin ein mißbräuchlicher Alkoholkonsum vorliegen müsse, er insoweit in allen seinen Aussagen auch unglaubhaft sei. Es ist die Richtigkeit der am 29.04.98 festgestellten Werte deswegen zu bezweifeln, weil eine 14 Tage zuvor stattgefundene Untersuchung nach den Standardverfahren für die genannten Transaminasen mit 8,3 U/1 für GOT und 17,6 U/1 für GPT ebenso völlig normgerecht waren wie die Ergebnisse einer Messung dieser Werte am 27.05.98 mit 8 U/1 für GOT und 11 U/1 für GPT. Der GGT-Wert war ohnedies ebenso wie der MCV-Wert bei den Vergleichsmessungen stets im Normbereich. Es ist nicht gut vorstellbar, daß Herr xxx ausgerechnet vor der in ihrer Terminsetzung ihm bekannten gutachterlichen Untersuchung in xxx in erheblichem Maße Alkohol zu sich genommen hätte, während alle sonst vorliegenden Labormessungen, insbesondere auch diejenigen des Jahres 1997 (siehe hier Befundteil des vorliegenden Gutachtens) immer normgerecht waren, Herr xxx demnach zu keiner Zeit sonst objektive Anhaltspunkte dafür geboten hat, daß seine Abstinenzbehauptung unglaubhaft sein könnte. Es kommt hinzu, daß nach dem einschlägigen internistischen Erkenntnisstand (hier insbesondere auf dem Gebiet der Hepatologie) wie im übrigen der Toxikologie der als Standardmeßgröße unverändert in Gebrauch befindliche Laborparameter des Serum GGT aufgrund seiner weitestgehenden Unspezifität, gerade auch bezüglich Alkohol, selbst bei Nichterfassen einer klinisch manifesten Erkrankung aus vielerlei Ursachen erhöht sein könnte und (so eine Mitteilung des diesbezüglich führenden Experten in Deutschland, Prof. Gerock, Freiburg) auch nur dann auf überhöhten Alkoholkonsum zuriickgeführt werden könnte, wenn aufgrund anderer eindeutig beweisender Feststellungen ein Alkoholismus als Diagnose gesichert ist. Auch im Rahmen der hiesigen Untersuchung fanden sich alle standardisierten sogenannten Lebenwerte im normalen Referenzbereich (siehe oben). Es ist zusätzlich
der CDT-Wert (Carbohydrate Deficient Transferrin-Wert) gemessen worden. Es handelt sich hierbei nach neuerer wissenschaftlicher Erkenntnis um einen nahezu 100%ig alkoholspezifischen Parameter, der auch über eine höhere Alkoholsensitivität als der GGT-Wert verfügt. Bei Herm xxx lag dieser Wert unterhalb der pathologischen Grenze und ist infolgedessen ebenfalls nicht geeignet, seine Abstinenzbehauptung objektiv zu widerlegen. Im TÜV-Gutachten xxx ist des weiteren, ohne daß (ebensowenig wie bei der hiesigen Untersuchung) entsprechende Mängelhinweise vorgelegen hätten, eine als stichprobenhaft zu bezeichnende leistungspsychologische Untersuchung bei Herrn xxx durchgeführt worden. Es geht aus dem übrigen Inhalt des TÜV-Gutachtens nicht hervor, was den Verdacht auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit auf diesem Gebiet beim Untersuchten begründet hätte. Gleichwohl war das Ergebnis dort unbefriedigend und wurde als ungenügend interpretiert. Es hätte die Vorgutachter veranlassen können, durch Komplettierung der testpsychologischen
Diagnostik zu differenzierteren Ergebnissen zu kommen. Eine solche Diagnostik ist jedoch nicht erfolgt. Während der hiesigen Untersuchung, in der Herr xxx insgesamt über einen Zeitraum von rund 3 Stunden beobachtet werden konnte, ergaben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, daß im krassen Widerspruch zu seiner durchaus altersgerechten psychomentalen Flexibilität irgendwelche Leistungseinschränkungen in der Sensomotorik vorliegen könnten. Es bestand insoweit keine Veranlassung, eine derartige Untersuchung durchführen zu lassen. Nicht zuletzt ergibt auch die Kfz-Vorgeschichte keine entsprechenden Hinweise. Die besondere Berücksichtigung der anamnestischen Daten belegt, daß für die Zeit vor 24.07.96 bei Herm xxx sicher ein Vieltrinken vorlag. daß sich im Vorfeld eines chronischen Alkoholmißbrauchs bewegt haben dürfte. Bei strenger Anlegung der international gültigen Kriterien des DSM-IV-R (revidierte Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders der American Psychiatric Association 1994) und des ICD-10 der WHO (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision 1992) kann gleichwohl von der Diagnose eines chronischen Alkoholmißbrauch oder gar einer Alkoholabhängigkeit (Alkoholismus) beim Untersuchten nicht ausgegangen werden. Man wird deswegen doch in Anbetracht der Tatsache, daß der Proband in weniger als Jahresfrist zweimal einschlägig auffällig geworden war, auch beim zweiten Mal mit einer deutlich höheren tatzeitlichen BAK, die einschlägigen Maßstäbe (beispielsweise aus den Richtlinien des Gutachtens ,,Krankheit und Kraftverkehr") anlegen und die Forden~ng stellen müssen, daß er eine wenigstens einjährige vollständige Alkoholabstinenz zuriickgelegt haben müsse, um eine wieder positive Fahreignungsprognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Herr xxx behauptet nun diesbezüglich, daß er seit Ende September 1996 unausgesetzt absolute Alkoholkarenz übe. Man kann ihm vorhalten, daß er zum einen nicht unmittelbar nach dem Geschehen vom 24.07.96 alkoholfrei gelebt hat (sondern erst zwei Monate später damit begonnen hat), zum anderen daß er nicht damals schon einer Gruppe für alkoholgefährdete Menschen beigetreten ist. Gegenüber dem unterzeichneten Obergutachter hat Herr xxx durch entsprechende Belege (auf seinen Namen ausgestellte Gebührenzahlungsquittungen etc.) glaubhaft gemacht, daß er (wie im Protokollteil dargelegt) mehrfach kompetente Beratung bei TÜV-eigenen Instituten eingeholt hat, darüber hinaus eine intensive Belehrung in einer renommierten verkehrspsychologischen Praxis in xxx/Bayern erfahren hat, mehrfach mit seinem Hausarzt auch die ganze Problematik angesprochen und dort Unterstützung in seinem Abstinenzverhalten erfahren hat, schließlich auch, wenn auch seit jetzt erst etwas mehr als 3 Monaten, Mitglied einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker in xxx (mit wöchentlicher Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen) geworden ist. Was hierzu inhaltlich zu eruieren war, hat davon zu überzeugen vermocht, daß der Proband die erforderlichen Lehren aus den entsprechenden Impressionen und Informationen für sich selbst gezogen hat und dadurch in seiner Eigenmotivation gestärkt worden ist. Ihm kann abgenommen werden, daß seine Vorsatzbildung, auch zukünftig an der bisherigen Alkoholfreiheit unbefristet festzuhalten, motivational ausreichend gut fundiert ist. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen soll an dieser Stelle nicht nochmals auf Einzelheiten bezüglich der charakerologischen Bewertung des Probanden eingegangen werden. Diesbezüglich ist auf den Befundteil des Gutachtens zu verweisen. Soviel kann zusammengefaßt werden, daß Herr xxx sich nicht als oberflächlich, leichtfertig, gedankenlos, unrenektiert, insbesondere risikofreudig und nicht problembewußt erwiesen hätte, sondern durchaus als ein altersgemäß gereifter, ernster, die Realität angemessen einschätzender, im übrigen leistungsbezogener und zukunftsgerichtet realistisch planender Mensch erscheint, dem zuzutrauen ist, daß er nicht wieder in das ihm selbst einsichtig gewordene frühere Fehlverhalten zurücksinken wird. Im Sinne dieser Erörterungen ist bei zusammenhängender kritischer Würdigung die Feststellung zu treffen, daß nicht zu erwarten ist, daß Herr xxx zukünftig erneut unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug führen wird. Insoweit können die bisherigen behördlichen Fahreignugsbedenken jetzt als überwunden gelten.

Eventuelle Rechtschreibfehler bitte ich zu Lasten einer untauglichen OCR-Software (Texterkennung nach dem Scannen) zu entschuldigen. ;-) Danke.