MPU News
Wie
immer im richtigen Leben - entscheidet neben den Ergebnissen der
eigentlichen Untersuchung auch die Sympathie oder Antipathie zwischen
Gutachter und Proband, besonders wenn die Ergebnisse auf der Kippe
stehen. Werden Sie gleich bei der Ankunft vom Gutachter angemotzt
(ein klares Zeichen für Antipathie), sollten Sie sofort von
einer Begutachtung zurücktreten und sich Ihr Geld wiedergeben
lassen oder erst gar keinen Vertrag eingehen. Vorsicht auch bei
jungen profilierungssüchtigen Gutachtern (frisch von der Uni) und
bei der Angabe von persönlichen Lebensumständen wie Arbeitslosigkeit
und Ehekrisen (geordnete Lebensverhältnisse). Am besten kann Ihnen
ein Insider sagen, wann und wo der beste Zeitpunkt für einen positiven
Test gekommen ist. Bsp. 1: Auch wenn Sie nach mehreren aktenkundigen
Trunkenheitsfahrten in Folge bei der MPU alles richtig gemacht haben,
werden Sie i. d. R. trotzdem beim ersten Test durchfallen (Denkzettel)!!!
Hier hilft dann nur noch ein Obergutachten (700 bis > 1000 €)
an geeigneter Stelle oder eine längere Wartepause weiter. Gilt auch
für andere sog. "hoffnungslose" Fälle. Bsp. 2: Auch wenn
Sie ein Gutachten nicht der FSSt zusenden ließen und dies bei einer
folgenden Begutachtung verschweigen, vermutet der für diese MPU
maßgebliche Gutachter ein vorangegangenes negatives Gutachten, wenn
Sie den Zeitpunkt der MPU falsch wählen (z.B. 3 Monate nach Ablauf
der Sperrfrist). Sie sind dann von vornherein unglaubwürdig.
Nachschulung verkürzt Führerscheinsperre
Wird
einem Autofahrer nach einer Alkoholfahrt der Führerschein entzogen,
kann die Sperrfrist nachträglich vom Gericht verkürzt
werden. Voraussetzung: Der Verurteilte Trunkenheitsfahrer nimmt
an einer qualifizierten Nachschulung teil. Im vorliegenden Fall
wurde einem Fahrer, der mit 2,5 Promille unterwegs war, die Sperrfrist
von 11 Monaten auf 8 Monate verkürzt.
Amtsgericht Hildesheim Az.30Cs33Js112/02
Kommentar
Man kann die Sperrfrist lediglich um 2 bis 3 Monate verkürzen
und die Kosten sind doch erheblich! Wer's dennoch tun will, die
genaue Vorgehensweise beschreibt RA
Kaßling.
0,5-Promillegrenze
in der Schweiz zum 01.01.2005
In der Schweiz gilt ab dem 01.01.2005
eine neue Promillegrenze: Der neue Grenzwert für Autofahrer liegt
ab diesem Zeitpunkt bei 0,5 statt wie bisher bei 0,8 Promille. Wer
also eine Alkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille im Blut
hat, darf sich dann auch in der Schweiz nicht mehr ans Steuer setzen.
Wer es doch tut, hat bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld bis zu
5.000 Franken zu rechnen. Bei einem Promillewert ab 0,8 kommt auf
den Alkoholsünder eine noch empfindlichere Geldbuße und ein Fahrverbot
von mindestens drei Monaten zu.
Mit dem Inkrafttreten dieser neuen
Regelung zum 01.01.2005 wird man in der Schweiz zudem mit verstärkten
Alkoholkontrollen rechnen müssen. Denn dann darf die Polizei auch
ohne konkreten Verdacht jederzeit und überall im öffentlichen Straßenverkehr
Atemalkohol-Kontrollen durchführen.
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