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Wie immer im richtigen Leben - entscheidet neben den Ergebnissen der eigentlichen Untersuchung auch die Sympathie oder Antipathie zwischen Gutachter und Proband, besonders wenn die Ergebnisse auf der Kippe stehen. Werden Sie gleich bei der Ankunft vom Gutachter angemotzt (ein klares Zeichen für Antipathie), sollten Sie sofort von einer Begutachtung zurücktreten und sich Ihr Geld wiedergeben lassen oder erst gar keinen Vertrag eingehen. Vorsicht auch bei jungen profilierungssüchtigen Gutachtern (frisch von der Uni) und bei der Angabe von persönlichen Lebensumständen wie Arbeitslosigkeit und Ehekrisen (geordnete Lebensverhältnisse). Am besten kann Ihnen ein Insider sagen, wann und wo der beste Zeitpunkt für einen positiven Test gekommen ist. Bsp. 1: Auch wenn Sie nach mehreren aktenkundigen Trunkenheitsfahrten in Folge bei der MPU alles richtig gemacht haben, werden Sie i. d. R. trotzdem beim ersten Test durchfallen (Denkzettel)!!! Hier hilft dann nur noch ein Obergutachten (700 bis > 1000 €) an geeigneter Stelle oder eine längere Wartepause weiter. Gilt auch für andere sog. "hoffnungslose" Fälle. Bsp. 2: Auch wenn Sie ein Gutachten nicht der FSSt zusenden ließen und dies bei einer folgenden Begutachtung verschweigen, vermutet der für diese MPU maßgebliche Gutachter ein vorangegangenes negatives Gutachten, wenn Sie den Zeitpunkt der MPU falsch wählen (z.B. 3 Monate nach Ablauf der Sperrfrist). Sie sind dann von vornherein unglaubwürdig.


Nachschulung verkürzt Führerscheinsperre

Wird einem Autofahrer nach einer Alkoholfahrt der Führerschein entzogen, kann die Sperrfrist nachträglich vom Gericht verkürzt werden. Voraussetzung: Der Verurteilte Trunkenheitsfahrer nimmt an einer qualifizierten Nachschulung teil. Im vorliegenden Fall wurde einem Fahrer, der mit 2,5 Promille unterwegs war, die Sperrfrist von 11 Monaten auf 8 Monate verkürzt.
Amtsgericht Hildesheim Az.30Cs33Js112/02

Kommentar
Man kann die Sperrfrist lediglich um 2 bis 3 Monate verkürzen und die Kosten sind doch erheblich! Wer's dennoch tun will, die genaue Vorgehensweise beschreibt RA Kaßling.


0,5-Promillegrenze in der Schweiz zum 01.01.2005

In der Schweiz gilt ab dem 01.01.2005 eine neue Promillegrenze: Der neue Grenzwert für Autofahrer liegt ab diesem Zeitpunkt bei 0,5 statt wie bisher bei 0,8 Promille. Wer also eine Alkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille im Blut hat, darf sich dann auch in der Schweiz nicht mehr ans Steuer setzen. Wer es doch tut, hat bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Franken zu rechnen. Bei einem Promillewert ab 0,8 kommt auf den Alkoholsünder eine noch empfindlichere Geldbuße und ein Fahrverbot von mindestens drei Monaten zu.

Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Regelung zum 01.01.2005 wird man in der Schweiz zudem mit verstärkten Alkoholkontrollen rechnen müssen. Denn dann darf die Polizei auch ohne konkreten Verdacht jederzeit und überall im öffentlichen Straßenverkehr Atemalkohol-Kontrollen durchführen.