3 Monate vor Ablauf der gerichtlich angeordneten Sperrfrist können
Sie eine MPU durch Ihre FSSt veranlassen. Es versteht sich von selbst,
das man das zu erstellende MPU-Gutachten immer sich selbst
zuschicken läßt und nicht der FSSt überläßt, welche es
sonst Ihrer FS-Akte beifügt.
Im Fall eines negativen Gutachtens steht es somit auch dem nächsten
Gutachter nicht zur Verfügung und eine Sperrfrist der FSSt (3 Monate
von Amts wegen) bis zur Veranlassung einer erneuten MPU wird so
auch umgangen. Ebenso spart man die Kosten für die Auswertung des
ohnehin wertlosen, da negativen, Gutachtens durch die FSSt. Sie
dürfen also unmittelbar nach einem negativen Gutachten nicht
versäumen, Ihren Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
zurückzuziehen. Gleich am nächsten Tag können Sie einen
neuen Antrag stellen. Vor jeder Begutachtung benötigt die FSSt einen Auszug aus
dem Flensburger Register und ein polizeiliches Führungszeugnis.
Sehtest/ Augenärztliches Gutachten dürfen max. 1 Jahr alt sein.
D. h. auch nach einer negativen MPU und folgender erneuter Antragstellung
auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis müssen o. g. Auskünfte/
Unterlagen erneut eingeholt/ beigebracht werden. Der Beamte kann
das Antragsverfahren beschleunigen, indem er seine Anfragen
in Flensburg etc. per Fax tätigt und auf deren Dringlichkeit hinweist.
Bitten Sie den Beamten darum.