Urteil
des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-476/01
Felix Kapper
Ein
Mitgliedstaat darf die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins,
der später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist,
nicht weiterhin ablehnen, wenn die frühere Fahrerlaubnis des Führerscheininhabers
im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen oder aufgehoben wurde, die
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat
aber bereits abgelaufen ist. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte das Amtsgericht
Frankenthal Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und
die Verwaltungsbehörden angewiesen, ihm vor Ablauf von neuen Monaten,
also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Jahr 2000 verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Geldstrafe,
weil er 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis
geführt hatte; Herr Kapper war zu dieser Zeit im Besitz eines am
11. August 1999 ausgestellten niederländischen Führerscheins. Im
Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens möchte
das Amtsgericht vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über den
Führerschein der Anwendung der nationalen Vorschriften entgegensteht,
wonach dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein die Wirksamkeit
in Deutschland abgesprochen wird. Der Gerichtshof weist zunächst
darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung diese Richtlinie die
gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht. Da sie dem Ausstellungsmitgliedstaat
eine ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern,
dass die Führerscheine unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen
Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein Sache dieses
Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine
zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre
Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat
ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln,
so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen
Unterstützung und des Informationsaustauschs nach der Richtlinie
mitzuteilen. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der in der
Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine es einem Mitgliedstaat (A) verbietet, die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten Führerscheins
mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins
nach den Informationen, über die der erstgenannte Staat (A) verfügt,
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates (A) und nicht im Hoheitsgebiet
des Ausstellungsstaats (B) gehabt habe. Sodann stellt der Gerichtshof
klar, dass für Herrn Kapper, als er am 11. August 1999 den niederländischen
Führerschein erhielt, keine Sperre mehr für die Beantragung einer
Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei den zuständigen deutschen Behörden
mehr bestand. Die Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat (A),
die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat (B) ausgestellten
Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates (A) eine Maßnahme der Einschränkung,
der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis
angewendet wurde. Diese Ausnahme ist ihrem Wesen nach eng auszulegen,
und ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf sie berufen, um einer
Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis
angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit
eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die Sperrfrist
für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereits abgelaufen, so verbietet es die Richtlinie diesem Mitgliedstaat,
weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der
dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden ist, abzulehnen. Es wäre die Negation des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein
des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstellt, wenn man
einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
Quelle: http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040033de.htm
Kommentar:
Wenn die gerichtlich festgesetzte Sperrfrist also abgelaufen ist,
ist ein EU Führerschein auch hier uneingeschränkt gültig.
Daran gibts nichts mehr zu rütteln. Selbst der Wohnsitz zum Zeitpunkt
des Führerschein Erwerbs muss lt. obigen Urteil nicht im Erwerberland
liegen.
Bereits
in seiner Entscheidung vom Dezember 2003 hat der EU-GH zu dieser
Frage eine klare Aussage getroffen. Grundsätzlich geht der EU-GH
bei der Anerkennung einer Fahrerlaubnis entsprechend der Richtlinie
von einem Automatismus aus, der grundsätzlich an keine weiteren
Bedingungen geknüpft werden darf und ohne jede Formalität zu erfolgen
hat. Demzufolge der Aufnahmestaat nicht zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen
im Erteilungsstaat vorgelegen haben.
Bleibt noch die Wohnsitzregelung zum Zeitpunkt des Führerschein
Erwerbs. Ganz klar hätten die Holländer lt. internationaler
Abkommen dem Führerschein Erwerber erst nach Ablauf von 6 Monaten
Wohnsitz in Holland einen holländ. EU Führerschein ausstellen
dürfen. Aus welchen Gründen auch immer, wurde diese Frist
wohl nicht gewahrt und der Führerschein trotzdem ausgestellt.
Trotz dieser Umstände darf die Anerkennung desselben in Deutschland
nicht verweigert werden. Nutzniesser ist natürlich der EU Führerschein
Erwerber. Ob Deutschland zukünftig gegen diese Führerschein-Aussteller
Länder klagen wird, bleibt abzuwarten.
Grundsätzlich
hat ein ausländ. EU Führerschein schon einige Vorteile. Man
darf in allen Ländern damit fahren, sofern kein Fahrverbot/gerichtlich
verhängte Sperrfrist für das jeweilige Land besteht. Kein
deutsches Gericht darf einen in einem anderen EU Land ausgestellten
EU Führerschein einziehen. Man muss den ausländischen
EU Führerschein seit 1999 auch nicht mehr in einen deutschen
Führerschein umschreiben lassen.
Man
sollte aber niemals vergessen, dass ein dt. Staatsbürger, egal ob
er einen ausländischen EU Führerschein besitzt, auch in D mit
einem Fahrverbot belegt werden kann.